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Vermögensarten
Begriff des BewG. - 1. Zu unterscheiden sind: a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33-67, § 31 BewG), b) Grundvermögen (§§ 68-94, § 31 BewG), c) Betriebsvermögen (§§ 95-109, § 31 BewG) und d) sonstiges Vermögen (§§ 110-113 BewG). - 2. Die Abgrenzung hat Bedeutung: a) für die Frage, ob eine gesonderte Wertfeststellung, d. h. Einheitsbewertung (1 a) - c); vgl. Einheitswert), erforderlich ist oder ob der Wert im Zuge des Steuerveranlagungsverfahrens (1 d)) ermittelt wird; b) für den Umfang einer wirtschaftlichen Einheit, wobei Zusammenfassungen nur möglich sind, wenn die zugehörigen Wirtschaftsgüter zu derselben Vermögensarten gehören; c) für die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, die für die einzelnen Vermögensarten unterschiedlich sind; d) für die Gemeindesteuer, der das Wirtschaftsgut unterliegt (1 a) und 1 b) der Grundsteuer, 1 c) der Gewerbesteuer); e) für den Abzug von Schulden, die mit der Vermögensarten im Zusammenhang stehen (Betriebsschulden, Schulden). - Beim Grundbesitz kommt die Einordnung zur Land- und Forstwirtschaft, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen in Betracht; im letzten Fall wird das Grundstück Betriebsgrundstück und Bewertungsgegenstand im Rahmen der Erfassung des Betriebsvermögens.
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