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Einzelkaufmann

Einzelfirma, Einzelunternehmung. 1. Begriff: Unternehmungsform der Erwerbswirtschaft; ein das Handelsgewerbe als Alleininhaber betreibender Kaufmann. - Gegensatz: Handelsgesellschaft. - 2. Charakterisierung: Der Einzelkaufmann muß für seine Firma seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen (nicht notwendig den Rufnamen) wählen; ein Firmenzusatz darf kein Gesellschaftsverhältnis andeuten (§ 18 HGB); nur bei kleinerem Umfang (Minderkaufmann) nicht im Handelsregister eingetragen. Zweigniederlassung möglich. Auflösung durch Liquidation formlos, kein Abwickler. - 3. Haftung: (1) Der Einzelkaufmann haftet mit seinem gesamten, d. h. auch mit seinem privaten Vermögen; (2) der Erwerber haftet für die Verbindlichkeiten, wenn der Ausschluß nicht ins Handelsregister eingetragen wird; (3) Erben haften, wenn sie die Firma der Einzelunternehmung fortführen und die Erbschaft nicht ausschlagen. - 4. Besteuerung: (1) Errichtung einer Einzelunternehmung unterliegt keiner Steuer; (2) Geschäftsbetrieb löst i. d. R. Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer aus.

 

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