dem Firmenkern beigefügter Zusatz. - 1. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. (§ 30 HGB); Firmenausschließlichkeit. Die Firma einer Gesellschaft erfordert einen F., der das Vorhandensein einer Gesellschaft oder gar die Art der Gesellschaft andeutet (§ 19 HGB, §§ 4, 220 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG). - 2. Firma in Abwicklung (Liquidation): Diese muß z. B. den Firmenzusatz "in Liquidation" oder "i. L." enthalten (§ 153 HGB, § 268 IV AktG, § 68 GmbHG, § 85 GenG). - 3. Im übrigen kann ein Firmenzusatz beliebig dem Firmenkern hinzugefügt werden, muß aber der Firmenwahrheit entsprechen (§ 18 HGB).