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Firmenwahrheit

Grundsatz, der besagt, daß jede Firma ihren Inhaber und die rechtliche Natur des Unternehmens erkennen lassen muß und daß Firmenzusätze, die unzutreffenderweise ein Gesellschaftsverhältnis andeuten oder geeignet sind, über Art und Umfang des Geschäftes oder über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers zu täuschen, als irreführende Firmen bzw. Zusätze firmen- und wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sind. - Ausnahmen: Bei Namensänderung des Inhabers bleibt Firma bestehen (§ 21 HGB); ebenso bei Veräußerung eines Unternehmens, wenn Veräußerer einwilligt (§ 22 HGB), und bei Aufnahme, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 24 HGB); Firmenfortführung. Ist kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 HGB fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet (§ 19 V HGB).

 

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