Rechtsfolgen sind: 1. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters e. G. aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: a) Fortsetzung der Gesellschaft nur, wenn das im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (§ 736 BGB). - b) Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 BGB), ebenso wenn der Gesellschafter von den übrigen aus wichtigem Grunde ausgeschlossen wird (§ 737 BGB). - c) Der Ausscheidende erhält von der Gesellschaft die von ihm zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurück, er ist von gemeinschaftlichen Schulden zu befreien; seine Abfindung bemißt sich nach dem Betrag, den er bei einer Auseinandersetzung im Zeitpunkt seines Ausscheidens erhalten würde. - 2. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters e. G. aus einer OHG oder KG gilt Entsprechendes. - a) Soweit die Kaufmannseigenschaft des ausgeschiedenen Gesellschafters auf seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft beruhte, verliert er sie. - b) Den Gläubigern gegenüber haftet der ausgeschiedene Gesellschafter als echter Gesamtschuldner für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Forderungen weiter (Verjährungsfrist längstens fünf Jahre, § 160 HGB). - c) Ist der Name eines ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, so ist die Firmenfortführung nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung gestattet (§ 22 HGB).