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Minderkaufmann

Minderkaufleute, Bezeichnung des Handelsrechts für Kleingewerbetreibende (auch Handwerker), die ein Grundhandelsgeschäft betreiben, deren Gewerbebetrieb aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 4 HGB). Auf den Minderkaufmann finden die Vorschriften über Firma, Geschäftsbücher und Prokura keine Anwendung; er untersteht aber im übrigen mit wenigen Ausnahmen dem Handelsrecht. - Der Minderkaufmann muß sein Gewerbe unter seinem bürgerlichen Namen führen; Eintragung in das Handelsregister ist nicht möglich. Auch der Minderkaufmann ist verpflichtet, Verwechslung mit bestehenden Firmen oder Betrieben zu vermeiden. Zusätze, die auf Vollkaufmann hindeuten, dürfen nicht verwandt werden, sonst kann er zu seinen Ungunsten als Vollkaufmann behandelt werden (Scheinkaufmann). - Durch eine Vereinigung zum Betrieb des Gewerbes eines Minderkaufmann kann eine OHG oder KG nicht begründet werden; der gesellschaftliche Zusammenschluß ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; Teilnahme an einer stillen Gesellschaft ist dem Minderkaufmann dagegen möglich. - Buchführungspflicht besteht für Minderkaufmann handelsrechtlich nicht, aber meist steuerrechtlich (§§ 160 ff. AO). - Der Minderkaufmann kann Handlungsbevollmächtigte bestellen und Handlungsgehilfen haben. - Für Rechtsgeschäfte des Minderkaufmann gelten u. a. folgende Besonderheiten: Vertragsstrafe kann nach § 343 BGB herabgesetzt werden; als Bürge kann er die Einrede der Vorausklage erheben (§ 771 BGB); Bürgschaft, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis bedürfen der Schriftform (§§ 766, 780, 781 BGB).

 

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