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Vertragsstrafe
Konventionalstrafe.
I. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: 1. Begriff: Geldsumme, deren Zahlung der Schuldner für den Fall, daß er seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, dem Gläubiger verspricht (§§ 339 ff. BGB). - 2. Die Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. - 3. Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners vom Richter angemessen herabgesetzt werden; nicht jedoch, wenn der Schuldner Vollkaufmann und die Strafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist (§ 343 BGB, § 348 HGB). - 4. Hat der Schuldner die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, kann der Gläubiger die verwirkte Vertragsstrafe nur statt der Erfüllung verlangen; entsprechende Erklärung des Gläubigers schließt Anspruch auf Erfüllung aus (§ 340 I BGB). Hat der Schuldner die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, daß er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbes. nicht zu der bestimmten Zeit erfüllt, kann der Gläubiger die verwirkte Vertragsstrafe neben der Erfüllung verlangen; nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, kann er die Vertragsstrafe nur noch verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (§ 341 BGB). - 5. Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, kann er die verwirkte Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen; Geltendmachung weiteren Schadens zulässig (§§ 340 II, 341 II BGB). - 6. Nach dem AGB-Gesetz ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, daß der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (§ 11 Nr. 6 AGB-G). - 7. Im Außenhandel dürfen nach den Bestimmungen des Ausfuhr- und Einfuhrverfahrens Vertragsstrafe im Rahmen der Richtlinien für den aktiven und passiven Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland vereinbart, gezahlt und Zahlungen hierfür entgegengenommen werden.
II. Arbeitsrecht: Vertragsstrafe wird i. d. R. zur Sicherung eines Wettbewerbsverbots des Arbeitnehmers (§ 75 c HGB) oder zur Absicherung des Arbeitgebers gegen Arbeitsvertragsbruch (Vertragsbruch II) abgeschlossen, um als Druckmittel zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu dienen oder im Falle ihrer Verwirkung dem Arbeitgeber den Nachweis des Schadens zu erleichtern. Derartige Vertragsstrafe sind wirksam. Unzulässig ist die Vertragsstrafe für den Fall einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitnehmers. - Nichtig ist die Vereinbarung über Vertragsstrafe im Berufsausbildungsvertrag (§ 5 II Nr. 2 BBiG).
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