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Schuldnerverzug

1. Begriff: Der Schuldner gerät in Sch., wenn er nach Fälligkeit trotz Mahnung nicht leistet. Ist für die Leistung ein kalendermäßiges Datum bestimmt, so gerät er bei Nichtleistung bis zu diesem Datum auch ohne Mahnung in Schuldnerverzug (§ 284 BGB). Kein Sch., wenn die Nichtleistung auf vom Schuldner nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (§ 285 BGB). Im Streitfall muß der Schuldner beweisen, daß rechtzeitige Leistung ohne sein Verschulden unterblieben ist. - 2. Rechtsfolgen: a) Der Schuldner hat Verzugsschaden zu ersetzen; hat die Leistung infolge des Schuldnerverzug für den Gläubiger kein Interesse, kann er unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 BGB; gegenseitige Verträge II 4). b) Wird die Leistung nach Eintritt des Schuldnerverzug unmöglich (Unmöglichkeit, gegenseitige Verträge II 3), so ist der Schuldner auch dann schadenersatzpflichtig, wenn er die Unmöglichkeit nicht verschuldet hat (§ 287 BGB). c) Der Schuldner hat während des Schuldnerverzug Verzugszinsen zu entrichten (§ 288 BGB).

 

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