1. Begriff: Die von einem im Schuldnerverzug befindlichen Schuldner für eine (auch eine an sich unverzinsliche) Geldschuld zu entrichtenden Zinsen; Zins. - 2. Höhe: 4 v. H., bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 v. H. oder der vertragsgemäß zu entrichtende höhere Zinssatz (§ 288 BGB, § 352 HGB); jedoch i. a. keine Zinseszinsen (§ 289 BGB). Eine die vorerwähnten Sätze übersteigende Zinsforderung kann aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens begründet sein. - 3. Den Verzugszinsen ähnlich sind die nach Klageerhebung ggf. von den Beklagten eines Zivilprozesses zu entrichtenden Prozeßzinsen (§ 291 BGB). - 4. Für Steuern: Vgl. Säumniszuschläge.