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Prozeßzinsen

Zinsen für eine Geldforderung, die von der Rechtshängigkeit an (nach Klageerhebung) auch dann zu entrichten sind, wenn die Forderung an sich nicht verzinslich ist und der Schuldner sich nicht im Verzug befindet (§ 291 BGB). - Zinssatz: 4%, bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5%, sofern kein höherer Zinssatz vereinbart ist oder sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ergibt.

 

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