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Verzugsschaden

1. Schaden, den ein Gläubiger dadurch erleidet, daß der im Schuldnerverzug befindliche Schuldner die ihm obliegende Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Der Verzugsschaden ist vom Schuldner zu ersetzen (§ 286 I BGB); z. B. auch über die Verzugszinsen etwa hinausgehende Zinsen, Kredit- und Umsatzprovision, die der Gläubiger wegen Inanspruchnahme von Bankkredit entrichten muß, Kosten für Mahnschreiben, Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts etc. - 2. Mehraufwendungen eines Schuldners bei Annahmeverzug des Gläubigers für das erfolglose Angebot sowie für Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes. Erforderliche Mehraufwendungen sind vom Gläubiger zu ersetzen (§ 304 BGB).

 

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