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Kleingewerbetreibender
1. Begriff: Teilnehmer am gewerblich-industriellen Erwerbsleben, dessen Betrieb nach Art und Umfang keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, also gegensätzl. Voraussetzungen im Vergleich mit dem Sollkaufmann. Allein auf den Umsatz des Betriebes kommt es nicht an, obwohl dieser einen Anhaltspunkt geben kann. Weitere Anhaltspunkte: Höhe des Betriebskapitals, Organisation des Betriebes etc. Die Landesregierungen können die Abgrenzung nach steuerlichen Gesichtspunkten oder anderen Merkmalen bestimmen. - 2. Rechtsstellung: Der Kleingewerbetreibender ist Minderkaufmann, wenn er überhaupt Kaufmann ist, d. h. wenn er ein Grundhandelsgeschäft betreibt, z. B. kleine Warenhändler, Gastwirte, Fuhrunternehmer, Handelsvertreter, Buch- und Kunsthändler. Nicht: Inhaber einer kleinen Pension, Bootsverleiher etc., da für diese zur Erlangung der Kaufmannseigenschaft die Eintragung ins Handelsregister erforderlich ist, die nur für einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfolgen kann. - 3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung: Vgl. Kleinunternehmer.
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