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Gastwirt

1. Berufsstand des Dienstleistungsgewerbes, von dem i. d. R. Verpflegung und Getränke an Fremde verabreicht, z. T. auch die Beherbergung von Gästen in sachgerecht ausgestatteten Fremdenzimmern gewerbsmäßig betrieben werden. Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte: Gaststättengesetz. - 2. Kaufmannseigenschaft: Schank- und Speisewirte sind Mußkaufmann (§ 1 II Nr. 1 HGB), nicht aber Herbergswirte (Hoteliers), es sei denn, daß mit dem Herbergsbetrieb eine Schank- und Speisewirtschaft verbunden wäre, die nicht nur Hilfsmittel für die Beherbergung (z. B. Frühstückstisch), sondern auch für andere Gäste bestimmt ist. Ein G., der nur Erzeugnisse aus seiner Landwirtschaft verkauft und Gastwirtschaft als Nebengewerbe betreibt, ist u. U. Kannkaufmann. - 3. Haftung des G.: Vgl. Gastwirtshaftung.

 

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