|
|
Gaststättengesetz
Gesetz vom 5. 5. 1970 (BGBl I 465) m. spät. Änd. - 1. Der Betrieb eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft und Beherbergungsbetrieb) bedarf der behördlichen Erlaubnis, die persönlich ist und nur für bestimmte Räume und bestimmte Arten von Getränken gilt. Die Erlaubnis kann auch auf Zeit erteilt werden. - 2. Einzelheiten und Erlaubniserteilung, -versagung, -zurücknahme und Umfang der Gewerbebefugnis (z. B. Polizeistunde, Verbot der Abgabe von Branntwein an Jugendliche). - 3. Bestimmungen bzgl. Ordnungswidrigkeiten (§ 28), die sich nicht nur gegen den Gewerbetreibenden, sondern teilweise auch gegen den Gast richten (z. B. Nichteinhalten der Polizeistunde), sehen Geldbußen bis zu 10.000 DM vor. - 4. Ausgenommen vom Gaststättengesetz sind weitgehend Bahnhofswirtschaften, Speisewagen, Kantinen u. ä. Einrichtungen der Eisenbahn (VO vom 7. 5. 1963, BGBl I 315).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|