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Kleinunternehmer

Begriff des Umsatzsteuerrechts (§ 19 UStG). Unternehmer, deren Gesamtumsatz, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einschließlich der darauf entfallenden Steuer im vorhergehenden Kalenderjahr 32 500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100 000 DM nicht übersteigen wird. Die für die Umsätze i. S. des § 1 I Nr. 1-3 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmer nicht erhoben. In diesem Fall entfallen der Vorsteuerabzug und die Möglichkeit, einen Verzicht auf Steuerbefreiungen auszusprechen. Der Unternehmer kann allerdings erklären, daß er auf die Anwendung dieser Sonderregeln verzichten will, so daß er in den Genuß des Vorsteuerabzugs kommt.

 

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