i. S. des Umsatzsteuerrechts (§ 19 III UStG) grundsätzlich alle steuerbaren Umsätze mit Ausnahme der Einfuhr. - Nicht zum Gesamtumsatz rechnen die meisten Bankumsätze und die der Grunderwerbsteuer oder Versicherungsteuer unterliegenden Vorgänge, falls es sich um Hilfsgeschäfte handelt, sowie eine Reihe weiterer nach § 4 Nr. 8 i, 9 b, 11-28 UStG steuerbefreiter Umsätze. - Von der Höhe des Gesamtumsatz hängt die Besteuerung als Kleinunternehmer und die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ab. Für die verschiedenen Anwendungsfälle wird der Gesamtumsatz jeweils leicht modifiziert berechnet.