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Versicherungsteuer

1. Charakterisierung: Aufwand- bzw. Verbrauchsteuer (finanzwissenschaftliche Sicht) bzw. Verkehrsteuer (steuerrechtswissenschaftliche Sicht) auf die entgeltliche Einräumung von Versicherungsschutz. Die Versicherungsteuer wird zusammen mit der Prämie im wesentlichen in allen Zweigen der Sachversicherung von den Versicherungsgesellschaften im Abrechnungsverfahren erhoben und an die Bundeszollverwaltung, die sie verwaltet, abgeführt. - 2. Rechtsgrundlagen: Versicherungsteuergesetz vom 24. 7. 1959 (BGBl I 539) und Versicherungsteuerdurchführungsverordnung vom 20. 4. 1960 (BGBl I 279), beide zuletzt geändert durch Solidaritätsgesetz vom 24. 6. 1991 (BGBl I 1322). - 3. Steuergegenstand: Die Entgegennahme von Versicherungsentgelten (insbes. Prämien), wenn der Versicherungsnehmer Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder ein Gegenstand im Inland versichert wird. - 4. Steuerbefreiungen: Insbes. Rückversicherungen, Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen sowie Unfallversicherungen nach RVO. Haftpflicht- und sonstige Sachversicherungen sowie (freiwillige) private Unfallversicherungen sind steuerpflichtig. - 5. Steuerberechnung: Bemessungsgrundlage ist i. d. R. das Versicherungsentgelt; Steuersatz: 10 v. H. - 6. Steuerschuldner: Versicherungsnehmer. Der Versicherer haftet. - 7. Verfahren: Der Versicherer hat i. d. R. am 15. eines Monats dem Finanzamt die auf Basis der im Vormonat eingenommenen Entgelte (Isteinnahmen; auf Antrag Solleinnahmen) berechnete Steuer anzumelden und zu entrichten; Überwälzung der Versicherungsteuer auf den Versicherungsnehmer. - 8. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: Die Beibehaltung der Versicherungsteuer hat fiskalische Gründe, da sie mit einem Aufkommen von ca. 9 Mrd. DM (1995) einen erheblichen Anteil an den Bundessteuern i. w. S. hat. Die ursprüngliche Begründung und die Kritik daran sind im ganzen wenig erheblich; die Begründung lag in der Vermutung einer besonderen Leistungs- oder Ertragsfähigkeit derer, die ihre Kapital- und Vermögenswerte sicherten durch die Risikoabwälzung auf Versicherungsträger. Soweit dies das Vermögen der einkommensschwachen Gruppen betrifft (insbes. Hausrat), kann die Begründung nicht überzeugen; jedoch wird die Belastung gemildert durch zahlreiche sozial- und wirtschaftspolitisch motivierte Befreiungen und dadurch, daß Umsätze aus Versicherungen von der Umsatzsteuer befreit sind. - 9. Aufkommen: 1995: 14 103,9 Mio. DM (1990: 4400 Mio. DM, 1985: 2476 Mio. DM, 1980: 1799 Mio. DM, 1970: 617 Mio. DM, 1960: 217 Mio. DM, 1950: 68,3 Mio. DM).

 

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