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Verzicht auf Steuerbefreiungen

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Die in § 4 Nr. 8 ff. UStG aufgeführten umsatzsteuerbaren Umsätze sind steuerfrei; sie schließen jedoch den Vorsteuerabzug aus. Die somit zum Kostenbestandteil gewordene Vorsteuer wird i. d. R. im Nettopreis auf den Abnehmer überwälzt. Ist dieser ein Unternehmer, wird die Steuerfreiheit des Vorunternehmers zu einem Nachteil für beide. - 1. § 9 I UStG: Deshalb sieht § 9 I UStG die Möglichkeit vor, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, um dadurch Vorsteuern abziehen zu können. Der Verzicht ist nur möglich für folgende Umsätze, die an andere Unternehmer für deren Unternehmen getätigt werden: die meisten Bankumsätze (§ 4 Nr. 8 a - g und k UStG), die Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 4 Nr. 9 a UStG), die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG), die Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG) und die Blindenumsätze (§ 4 Nr. 19 UStG). - 2. § 9 II UStG: Ausschluß der Option zur Steuerpflicht nach § 9 II UStG insbes. bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstrücken, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück nicht ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (Nachweis durch den Vermieter erforderlich). Keine bzw. weniger starke Einschränkungen des Optionsrechts für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit aufstehenden Altgebäuden (Beginn der Baumaßnahme vor 11. 11. 1993 und Fertigstellung vor 1. 1. 1998) gem. Übergangsvorschrift des § 27 II UStG.

 

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