Garten, der zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt. Einzelheiten geregelt im Bundeskleingartengesetz vom 28. 2. 1983 (BGBl I 210) m. spät. Änd.; die Rechtsverhältnisse der zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Grundstücke im Gebiet der ehemaligen DDR regelt nunmehr das Gesetz zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsänderungsgesetz) vom 21 .9. 1994 (BGBl I 2538).