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Buchführungspflicht
I. Handelsrecht: 1. Zweck der B.: Systematische Dokumentation der Entstehung und Abwicklung der Geschäftsvorfälle eines Kaufmanns, um ihm und ggf. Dritten (vgl. Publizität) einen Überblick über die Lage des Unternehmens zu vermitteln (§ 238 I HGB). - 2. Buchführungspflichtig: Jeder Kaufmann, der die Grenzen des § 4 HGB (Minderkaufmann) überschreitet (zu den Kaufmannseigenschaften vgl. auch §§ 1-6 HGB). - 3. Beginn der B.: Grundsätzlich mit der Aufnahme des Handelsgewerbes; für den Sollkaufmann und den Formkaufmann i. d. R. also schon vor Eintragung ins Handelsregister, im Gegensatz zum Kannkaufmann, bei diesem Buchführungspflicht erst mit Registereintragung. - 4. Ende der B.: Grundsätzlich mit dem Erlöschen der Kaufmannseigenschaft; beim Mußkaufmann also mit der Einstellung des Handelsgewerbes, beim Soll- und Kannkaufmann mit der Löschung im Handelsregister, bei Personengesellschaften und Formkaufleuten dagegen bis zur endgültigen Abwicklung, also ggf. nach Löschung im Handelsregister.
II. Steuerrecht: 1. Ertrags- und Substanzsteuer: Buchführungspflicht für Zwecke der Besteuerung erheblich erweitert. - a) Grundsätzlich gilt, daß derjenige, der bereits nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat (insbes. nach § 238 HGB), diese Verpflichtung auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen hat (abgeleitete oder derivative B.; § 140 AO). - b) Originäre Buchführungspflicht und Verpflichtung, regelmäßige Abschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen, besteht darüber hinaus nach § 141 AO für alle Land- und Forstwirte sowie Gewerbetreibende, die nach der letzten Veranlagung eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: (1) einen Gesamtumsatz (einschließlich des steuerfreien Umsatzes) von mehr als 500.000 DM im Kalenderjahr; (2) ein Betriebsvermögen von mehr als 125.000 DM; (3) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit Wirtschaftswert über 40.000 DM; (4) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 48.000 DM im Wirtschaftsjahr; (5) Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 48.000 DM im Kalenderjahr. Als Mindestaufzeichnungspflicht ergibt sich für alle gewerblichen Unternehmer die Führung des Wareneingangsbuches (§ 143 AO) und des Warenausgangsbuches (§ 144 AO). - 2. Umsatzsteuer: Vgl. Aufzeichnungspflicht 2.
III. Verstöße/Strafen: 1. Wer in Konkurs (ab 1. 1. 1999: Insolvenz) gerät und gegen die Buchführungspflicht verstoßen hat, kann wegen Bankrotts und wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Konkursdelikte) mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden (§ 283 StGB). - 2. Wer die nach Steuergesetzen angeordnete Buchführungspflicht nicht beachtet, kann nach §§ 369-412 AO bestraft werden.
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