|
|
Formkaufmann
Kaufmann kraft Rechtsform i. S. des HGB, der diese Eigenschaft mit der Entstehung des Unternehmens erlangt, auch wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird. Der Formkaufmann ist notwendig Vollkaufmann. - Zum Formkaufmann gehören: a) Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit AG, KGaA und GmbH; b) sonstige Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zwar keine Handelsgesellschaften, diesen aber im wesentlichen gleichgestellt sind (eingetragene Genossenschaften) und VVaG (§§ 16, 53 VAG; § 17 GenG). - Nicht Formkaufmann sind: OHG und KG, da sie Handelsgewerbe voraussetzen (als Kleingewerbetreibender wird die OHG zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts); stille Gesellschaft, die keine Handelsgesellschaft ist; Kartelle, Interessengemeinschaften, Konzerne etc., wenn nicht in der Form einer der zulässigen Handelsgesellschaft aufgezogen; Vereine oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|