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Handelsgesellschaft

nach deutschem Handelsrecht die Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb von Handelsgeschäften, wenn die Gesellschaft als solche im Handelsregister eingetragen wird (Handelsregistereintragung); in verschiedenen Unternehmungsformen: a) Personengesellschaften (ausgenommen stille Gesellschaft, die nur Innengesellschaft ist); b) Kapitalgesellschaften. - Handelsgesellschaft sind streng zu trennen von den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nach BGB zu behandeln sind (vgl. auch Partnerschaftsgesellschaft). Für Handelsgesellschaft gelten die für den Kaufmann bestehenden handelsrechtlichen Vorschriften (§ 6 HGB). Genossenschaften sind insoweit den Handelsgesellschaft gleichgestellt. - Gegensatz: Einzelkaufmann.

 

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