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Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) vom 25. 7. 1994 (BGBl I 1744) neu geschaffene Rechtsform für die gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern.
I. Begriff: Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen (§ 1 I PartGG). Freie Berufe i. S. des PartGG üben u. a. aus Ärzte, Krankengymnasten, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Journalisten, Übersetzer, Schriftsteller (§ 1 II PartGG). Sie üben kein Handelsgewerbe aus.
II. Errichtung: 1. Durch Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), der als Mindestinhalt enthalten muß: (1) Name und Sitz der Partnerschaft; (2) Name und Vorname und Wohnort des Partners sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf; (3) Gegenstand der Partnerschaft. - 2. Die Partnerschaft ist zum Partnerschaftsregister anzumelden (§ 4 PartGG). Sie wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung im Partnerschaftsregister wirksam (§ 7 I PartGG).
III. Rechtsfähigkeit: Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 II PartGG i. V. m. § 124 HGB).
IV. Geschäftsführung: Es sind die Bestimmungen über die Offene Handelsgesellschaft (OHG) entsprechend anzuwenden, soweit der Partnerschaftsvertrag keine anderslautenden Bestimmungen enthält (§ 6 III PartGG).
V. Vertretung: Es gelten die Vorschriften über die Offene Handelsgesellschaft (OHG) entsprechend (§ 7 III PartGG i. V. m. §§ 125-127 HGB). Jeder Partner ist zur Vertretung ermächtigt, wenn er nicht durch den Partnerschaftsvertrag ausdrücklich hiervon ausgeschlossen ist. Der Partnerschaftsvertrag kann die Gesamtvertretung bestimmen.
VI. Haftung: Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner neben der Partnerschaft als Gesamtschuldner (§ 8 I PartGG). Eine Beschränkung der Haftung für Schulden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf den Partner, der die berufliche Leistung zu erbringen, zu leisten oder zu überwachen hat, ist zulässig (§ 8 II PartGG).
VII. Beendigung der Partnerschaft: 1. Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG) wird aufgelöst (1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist, (2) durch Beschluß der Partner, (3) durch Eröffnung des Konkurses (ab 1. 1. 1999: Eröffnung des Insolvenzverfahrens) über das Vermögen der Partnerschaft. - 2. Lediglich zum Ausscheiden eines Partners führt (1) dessen Tod, (2) die Eröffnung des Konkursverfahrens (ab 1. 1. 1999: des Insolvenzverfahrens) über dessen Vermögen, (3) dessen Kündigung, (4) dessen Verlust der erforderlichen Zulassung zur Ausübung des Freien Berufes.
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