|
|
Publizität
I. Begriff: Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Betriebsgeschehen, die Lage und Erfolge einer Unternehmung sowie über die Ursachen ihrer geschäftlichen Entwicklung. Publizität liegt grundsätzlich im Interesse des Betriebes, soweit sie seinen Goodwill stärkt und den Kapitalmarkt für eventuelle Wertpapieremissionen aufgeschlossen macht. - Die Grenzen der Publizität liegen dort, wo es um das Bekanntwerden von Betriebsgeheimnissen geht, deren Wahrung gegenüber der Konkurrenz dem Betrieb gestattet sein muß. Eine zu große Ängstlichkeit in dieser Hinsicht liegt jedoch weder im betrieblichen noch im öffentlichen Interesse.
II. Gesetzliche Regelung: 1. Grundsätzliches: I. a. besteht für die Unternehmen nur die Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen im Handels- bzw. Genossenschaftsregister durch entsprechende Anmeldungen herbeizuführen. - 2. Eine weitergehende Verpflichtung besteht für Kapitalgesellschaften (§§ 325-329 HGB) und eingetragene Genossenschaften (§ 339 HGB). - a) Veröffentlichungsumfang: (1) bei kleinen Kapitalgesellschaften (Größenklassen) Jahresbilanz, gem. § 326 HGB verkürzter Anhang, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluß; (2) bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang (bei mittelgroßen Gesellschaften Möglichkeit der Vereinfachung der Bilanz und des Anhang), Lagebericht, Prüfungsvermerk, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluß, die Angaben können zusätzlich in europäischen Währungseinheiten gemacht werden; (3) bei Genossenschaften entfällt die Offenlegung bzgl. der Ergebnisverwendung und ggf. des Prüfungsvermerks. - b) Offenlegungsort: (1) bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister und Bekanntmachung der Einreichung im Bundesanzeiger; (2) bei großen Gesellschaften Veröffentlichung im Bundesanzeiger und anschließende Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister; (3) bei Genossenschaften tritt an die Stelle des Handels- das Genossenschaftsregister, große Genossenschaften (gleiche Merkmale wie große Kapitalgesellschaften) haben ihre Unterlagen in ihren jeweiligen Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen und die Bekanntmachung dem Register zu melden. - c) Offenlegungsfrist: (1) bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zu neun Monaten nach dem Bilanzstichtag, bei kleinen bis zu zwölf Monaten; (2) bei Genossenschaften nach der Generalversammlung über den Jahresabschluß. - 3. Für Kreditinstitute gelten die §§ 340 ff HGB, hier insbes. § 340 b HGB; vgl. Bankpublizität. - 4. Großunternehmen sind nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom 15. 8. 1969 (BGBl I 1189) - Kurzbezeichnung: Publizitätsgesetz - zur Rechnungslegung verpflichtet. - 5. Zur P.-Pflicht von Konzernen gem. § 325 III HGB vgl. Konzernabschluß; zur P.-Pflicht gem. Publizitätsgesetz vgl. Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz. - 6. Bestimmte Namensangaben müssen alle Geschäftsbriefe von Kapitalgesellschaften (§ 80 AktG, § 35 a GmbG) enthalten.
III. Soziologische Beurteilung: Ausdruck eines gewandelten Verständnisses von der Rolle der Großunternehmung in Wirtschaft und Gesellschaft. In der kapitalistischen Unternehmensverfassung: Gewährleistung von Sicherheit und Verläßlichkeit im Tauschverkehr. Großunternehmen beeinflussen den privaten Bereich ihrer Eigentümer, aber insbes. auch die Interessen zahlreicher anderer am Wirtschaftsprozeß Beteiligten wie gegenwärtige und zukünftige Lieferanten und Abnehmer, Arbeitnehmer, Geldgeber und alle Stellen, die wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Unternehmen zu treffen haben. Durch Publizität wird dem Interesse von Beteiligten und Allgemeinheit entsprochen, Unterlagen für die Beurteilung des Unternehmens zu erhalten, wichtiger als dagegensprechende private Interessen der Eigentümer. Das Phänomen der Großunternehmung wird durch Anknüpfung des Publizitätsgesetzes an die Unternehmensgröße berücksichtigt.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|