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Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz
besondere Verpflichtung zur Rechnungslegung für Großunternehmen und Konzerne nach dem Gesetz vom 15. 8. 1969 (BGBl I 1189), kurz Publizitätsgesetz genannt.
I. Einzelunternehmen: 1. Betroffen: Unternehmen in der Rechtsform a) einer Personenhandelsgesellschaft, b) des Einzelkaufmanns, c) des wirtschaftlichen Vereins, d) der rechtsfähigen Stiftung, e) einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, wenn sie Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind. - 2. Verpflichtung zur R., wenn für den Abschlußstichtag und für die zwei darauf folgenden Abschlußstichtage zwei der folgenden drei Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme der Jahresbilanz 125 Mio. DM übersteigt; b) die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag 250 Mio. DM übersteigen; c) das Unternehmen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag durchschnittlich mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt hatte. Für Versicherungsunternehmen gilt das Größenkriterium der Beitragseinnahmen. - 3. Inhalt: Die Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz n. P. lehnt sich an die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften an. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach Publizitätsgesetz sind die §§ 265, 266, 268 bis 275, 277, 278, 281, 282 des HGB sinngemäß anzuwenden. Im Vergleich zu den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften der Kapitalgesellschaften ergibt sich bei Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz n. P. folgende Besonderheit: a) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute sind von der Aufstellung eines Anhangs sowie eines Lageberichts befreit und können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen. b) Die ergänzenden Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 279, 280 HGB) sind bei Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz n. P. nicht anzuwenden. - 4. Offenlegung und Prüfung: Die Offenlegungs- und Prüfungsvorschriften des Publizitätsgesetzes orientieren sich ebenfalls an den handelsrechtlichen Regelungen. Soweit für einzelne Gesellschaftsformen nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 III, § 317 I, § 318 I, III bis VII, § 319 I bis III, § 320 I, II, §§ 321 bis 324 des HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß (vgl. Jahresabschlußprüfung). Sinngemäß sind ebenfalls die Offenlegungsvorschriften der §§ 325 I, II, IV und V, § 328 HGB anzuwenden (vgl. Offenlegungspflicht). Ausnahmen bezüglich der Offenlegungs- und Prüfungspflicht bestehen insbes. bei Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleuten (§ 6 II, § 9 II, III PublG).
II. Konzerne: 1. Betroffen: Konzerne, die unter der einheitlichen Leitung eines inländischen Unternehmens (Mutterunternehmen) stehen. Bei Konzernen mit ausländischer Konzernmutter geht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Teil-Konzernabschlusses auf die inländische Konzerntochter über, die der Konzernleitung am nächsten steht. - 2. Verpflichtung zur R.: Gleiche Größenmerkmale wie bei Einzelunternehmen, bezogen auf Konzernbilanzsumme, Konzernjahresumsatzerlöse und Konzernbeschäftigtenzahl. - 3. Inhalt: Die Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz n. P. für Konzerne lehnt sich an die handelsrechtlichen Vorschriften (Konzernabschluß) an. Für die Erstellung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes gelten sinngemäß §§ 294 bis 315 HGB. Besonderheiten u. a.: a) Konzerne mit einer Personenhandelsgesellschaft oder einem Einzelkaufmann als Mutterunternehmen können eine vereinfachte Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. b) Die ergänzenden Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 279 I, 280 HGB) müssen nicht angewendet werden. - 4. Prüfung und Offenlegung: Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind unter sinngemäßer Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 316 III, 317-324 HGB) zu prüfen. Konzernabschluß und Konzernlagebericht sind in der für große Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen (vgl. Offenlegungspflicht).
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