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Rechnungslegungsverordnung

Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) vom 10. 2. 1992 (BGBl I 203), geändert durch VO vom 18. 6. 1993 [BGBl I 924]), die in Ergänzung des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom 30. 11. 1990 (BGBl I 2570) zur Umsetzung der Bankbilanzrichtlinie in deutsches Recht dient. Die Rechnungslegungsverordnung gilt für alle Kreditinstitute und tritt an die Stelle nicht nur der Formblattverordnung vom 20. 12. 1967 sowie der Bilanzierungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, sondern auch der besonderen aufsichtsbehördlichen Regelungen für Sparkassen und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (öffentliche Banken) (Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute). Die Vorschriften der Rechnungslegungsverordnung sind erstmals auf den Jahresabschluß des Geschäftsjahres anzuwenden, das nach dem 31. 12. 1992 beginnt. Ihren Niederschlag finden die Vorschriften in den Formblättern für die Bankbilanz sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute. Die Rechnungslegungsverordnung enthält drei Formblätter: ein Formblatt für die Bilanz und zwei Formblätter für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Sie sind von allen Kreditinstituten, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer geschäftlichen Ausrichtung, anzuwenden. Im Detail ergeben sich voneinander abweichende Ausprägungen, und zwar bedingt durch zahlreiche Fußnoten, die den Besonderheiten einzelner Institutsgruppen Rechnung tragen. Die Aufgliederung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach Laufzeiten erfolgen nicht in der Bilanz, sondern im Anhang zum Jahresabschluß der Kreditinstitute. Die Rechnungslegungsverordnung läßt für die Gewinn- und Verlustrechnung eine Wahl zwischen Kontoform und Staffelform zu. Bei Anwendung der Staffelform kommt es zu einer Trennung zwischen dem "Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit" und dem "Außerordentlichen Ergebnis". Durch Definitionen und Erläuterungen bestimmt die Rechnungslegungsverordnung die Inhalte der Posten von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.

 

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