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Formblätter

für die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute anzuwendende Aufstellung über die Gliederung von Aktiv- und Passivposten (Bankbilanz, Formblatt nach der Rechnungslegungsverordnung) bzw. von Aufwands- und Ertragsposten. Kreditinstitute haben anstelle der §§ 266 und 275 HGB die durch die Rechnungslegungsverordnung vorgeschriebenen Formblätter anzuwenden. Die Rechnungslegungsverordnung enthält drei F., und zwar für die Bilanz das Formblatt 1 und für die Gewinn- und Verlustrechnung die Formblätter 2 (Kontoform) und 3 (Staffelform). Die Posten der Formblätter werden weitgehend in der Rechnungslegungsverordnung erläutert.

 

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