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Rechnungslegung

1. I. w. S.: Geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung der Belege, soweit solche erteilt zu werden pflegen. Pflicht zur Rechnungslegung besteht für denjenigen, der über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen hat (§ 259 BGB). (Rechenschaftslegung). - 2. I. e. S.: Aufstellung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und ggf. Anhang) sowie ggf. des Lageberichts (§§ 242 ff, HGB). - 3. Die Rechnungslegung von Unternehmen und Konzernen, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen, regelt das Gesetz über die Rechnungslegung bestimmter Unternehmen und Konzerne. Vgl. Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz.

 

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