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Bankbilanzrichtlinie-Gesetz

Gesetz vom 30. 11. 1990 (BGBl I 2570) zur Angleichung von Vorschriften des deutschen Rechts an die EG-Bankbilanzrichtlinie (Bankbilanzrichtlinie). Auf Grund der Bankbilanzrichtlinie war die Bundesrep. D. verpflichtet, diejenigen Schutzvorschriften zu koordinieren und gleichwertig zu gestalten, die in den Mitgliedstaaten der EU Banken und anderen Finanzinstituten (Finanzinstitute i. S. d. KWG) im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben wurden. Das B.-G. dient außerdem der Umsetzung der Bankzweigniederlassungsrichtlinie. - 1. Umsetzung der EG-Bankbilanzrichtlinie: Nach dem Vorbild des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ist die Anpassung des deutschen Rechts an die Bankbilanzrichtlinie schwerpunktmäßig in dem durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz neu geschaffenen 3. Buch des HGB und ergänzend durch die "Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute" (Rechnungslegungsverordnung) vorgenommen worden. Das 3. Buch des HGB wurde um einen 4. Abschnitt erweitert, in dem "Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute" zusammengefaßt wurden. Im Kreditwesengesetz sind nur noch solche Rechnungslegungsvorschriften verblieben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bankenaufsicht stehen. Die aufgrund von § 330 Abs. 2 HGB erlassene Rechnungslegungsverordnung tritt an die Stelle der Formblattverordnung und der Bilanzierungsrichtlinien des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute). - Das B.-G. ist auf alle nach dem 31. 12. 1992 beginnenden Geschäftsjahre anzuwenden. Auch die Konzern-Rechnungslegungsvorschriften (Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute), einschl. der allgemeinen Regelungen der §§ 290 ff. HGB, mit denen die Konzernbilanzrichtlinie umgesetzt worden ist, muß ab dem Geschäftsjahr 1993 beachtet werden. Damit wurde den Kreditinstituten die gleichzeitige Umstellung von Jahresabschluß und Konzernabschluß auf das neue Recht ermöglicht. - 2. Anwendungsbereich: Die neuen Regelungen betreffen alle Kreditinstitute i. S. v. § 1 Abs. 1 KWG, und zwar unabhängig von ihrer Größe und von ihrer Rechtsform. Erleichterungen, die Privatbankiers (Kreditinstitute in der Rechtsform der Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) nach dem Publizitätsgesetz hatten, entfallen aber 1993. Auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (öffentliche Banken) und Sparkassen sind nicht mehr nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes bzw. der aufsichtsbehördlichen Erlasse, sondern nach dem B.-G. und der Rechnungslegungsverordnung zur Rechnungslegung verpflichtet. Die Vorschriften sind grundsätzlich auch von Zweigstellen ausländischer Banken (Auslandsbanken) anzuwenden. Zweigstellen von Banken mit Hauptsitz der Zentrale in einem anderen EG-Staat müssen allerdings nicht mehr einen auf ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland bezogenen Jahresabschluß aufstellen, sondern haben nur noch die Jahresabschlußunterlagen des Gesamtinstituts offenzulegen. - 3. Jahresabschluß und Lagebericht: a) Regelungen/Sonderregelungen: Kreditinstitute müssen gemäß § 340 a Abs. 1 HGB die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB (§§ 264-289) anwenden (Größenklassen der Kapitalgesellschaften), soweit nicht nach den "Ergänzenden Vorschriften für Kreditinstitute" die Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Jahresabschluß von Banken und Sparkassen besteht daher aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute) und Anhang. Kreditinstitute haben außerdem einen Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen (Jahresabschluß der Kreditinstitute, Anhang zum Jahresabschluß der Kreditinstitute, Lagebericht der Kreditinstitute). Die Formblätter für die Bankbilanz sowie für die Gewinn- und Verlustrechnung der Kreditinstitute werden durch die Rechnungslegungsverordnung geregelt (Bankbilanz, Formblatt nach der Rechnungslegungsverordnung). - Sonderregelungen für Kreditinstitute ergeben sich, wenn HGB-Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (2. Abschnitt des 3. Buches) ausdrücklich nicht anzuwenden sind oder wenn bankspezifische Regelungen die Vorschriften ersetzen (§ 340 a Abs. 2 HGB) (vgl. Tabelle "Bankbilanzrichtlinie-Gesetz - Sonderregelung für Kreditinstitute"). - b) Pensionsgeschäfte: Nach § 340 b HGB wird nur noch zwischen echten und unechten Pensionsgeschäften unterschieden (sog. "unechte echte Pensionsgeschäfte" gibt es nicht mehr). Im Fall von echten Pensionsgeschäften sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers, im Fall von unechten Pensionsgeschäften in der Bilanz des Pensionsnehmers auszuweisen (Pensionsgeschäfte der Kreditinstitute nach § 340 b HGB). - c) Gewinn- und Verlustrechnung: In § 340 c HGB sind die Regelungen zusammengefaßt, die branchenspezifische Abweichungen für die Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Die Gliederungsschemata sind in der Rechnungslegungsverordnung geregelt. - d) Fristengliederung: Mit § 340 d HGB wird die in der Bankbilanzrichtlinie nach dem Vorbild der Bilanzrichtlinie und der Konzernbilanzrichtlinie eingeführte Gliederung von Forderungen und Verbindlichkeiten nach Restlaufzeiten geregelt. Die Angaben sind aber nicht in der Bilanz, sondern ausschließlich im Anhang zu machen. Die Abkehr von den Ursprungslaufzeiten, die bisher in der Bilanz als vereinbarte Laufzeiten oder Kündigungsfristen angegeben werden müssen, erfolgt aber erst am 1. 1. 1998. Das B.-G. macht damit von der in der Bankbilanzrichtlinie enthaltenen Möglichkeit zur Schaffung einer Übergangsregelung bis 1998 Gebrauch, um den Kreditinstituten ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. - e) Bewertungsvorschriften: Kreditinstitute haben gemäß § 340 e I HGB Vermögensgegenstände entsprechend der Zweckbestimmung und entsprechend den Grundsätzen für die Bewertung des Anlagevermögens (§ 253 II HGB) oder entsprechend den Grundsätzen für die Bewertung des Umlaufvermögens (§ 253 II HGB) zu bewerten (Bewertungsgrundsätze). Vermögensgegenstände sind wie Anlagevermögen zu bewerten, wenn sie dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen bestimmt sind. Vermögensgegenstände, insbes. Forderungen und Wertpapiere, sind wie Umlaufvermögen zu bewerten, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Die Zweckbestimmung von Wertpapierbeständen, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, setzt eine aktenkundig zu machende Entscheidung der zuständigen Stelle voraus (Wertpapiere im Jahresabschluß der Kreditinstitute). - f) Bildung von Reserven: Durch § 340 f HGB, der den aufgehobenen § 26 a KWG ersetzt, gibt das B.-G. den Instituten die Möglichkeit, Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken zu bilden. Nach früherem Recht durften Kreditinstitute als Kapitalgesellschaften stille Reserven auf Grund von § 26a I KWG bei Forderungen und Wertpapieren des Umlaufvermögens bilden, indem sie diese mit einem niedrigeren als dem nach § 253 I und III und § 279 I HGB vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzten, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen bankspezifischen Risiken notwendig war. Kreditinstitute in anderen Rechtsformen konnten solche stillen Reserven nach § 253 IV HGB bilden, der zusätzliche Abschreibungen bei allen Vermögensgegenständen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auch dann zuläßt, wenn besondere bankspezifische Risiken nicht bestehen. Das frühere Recht erlaubte außerdem die stille Bildung und stille Auflösung solcher Reserven durch die sog. Überkreuzkompensation. Kreditinstitute durften Erträge aus höherer Bewertung oder Erträge aus dem Eingang ganz oder teilweise abgeschriebener Forderungen sowie aus höherer Bewertung oder dem Abgang von Wertpapieren mit Aufwendungen aus Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen oder auf Wertpapiere ganz oder teilweise verrechnen. Das B.-G. führt das frühere Recht mit gewissen Einschränkungen fort. Gegenüber dem früheren Recht darf der Handelsbestand an Wertpapieren nicht Bemessungsgrundlage für die Reservebildung sein. Der Betrag der Vorsorgereserven (Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken) darf 4% der Bemessungsgrundlage (Forderungen an Kreditinstitute und Kunden und Wertpapiere der Liquiditätsreserve) nicht übersteigen. Da die Bildung von Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken gestattet ist, mußte auch die Bildung eines Sonderpostens für allgemeine Bankrisiken in der Bilanz erlaubt werden. Er wird als "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bezeichnet (stille Reserven der Kreditinstitute). - g) Währungsumrechnung: Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände (mit Ausnahme der Vermögensgegenstände, die wie Anlagevermögen behandelt werden) und auf ausländische Währung lautende Schulden sowie am Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassageschäfte sind gemäß § 340 h HGB mit dem Kassakurs am Bilanzstichtag in DM umzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag in DM umzurechnen. Vermögensgegenstände auf ausländische Währung, die wie Anlagevermögen behandelt werden, sind mit ihrem Anschaffungskurs in DM umzurechnen, soweit sie weder durch Verbindlichkeiten noch durch Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind (Währungsumrechnung in der Bankbilanz). - h) Konzernabschluß und -lagebericht: Kreditinstitute müssen bei Vorliegen der in § 290 HGB genannten Voraussetzungen unabhängig von ihrer Rechtsform und unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nach den Vorschriften der §§ 290-315 HGB aufstellen (Konzernrechnungslegung der Kreditinstitute). - i) Prüfung: Kreditinstitute müssen unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften der §§ 316-324 HGB prüfen lassen (§ 340 k I HGB). Für die Prüfung von Kreditgenossenschaften gilt gemäß § 340 k II HGB das Genossenschaftsrecht. Sie sind nach § 53 GenG prüfungspflichtig. Die Prüfung von Sparkassen darf nach § 340 k III HGB von der Prüfungsstelle eines regionalen Sparkassen- und Giroverbandes durchgeführt werden. - j) Offenlegung: Alle Kreditinstitute haben gemäß § 340 l HGB ihren Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 HGB bezeichneten Unterlagen offenzulegen (in den ersten neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres). Die Unterlagen sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und zum Handelsregister einzureichen. Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme am Bilanzstichtag 300 Mio. DM nicht übersteigt, tritt an die Stelle der Bundesanzeigerpublizität die Handelsregisterpublizität. Kreditgenossenschaften haben Unterlagen nicht zum Handelsregister, sondern zum Genossenschaftsregister einzureichen.

 

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