Wertberichtigungsposten, Wertkorrekturen als Posten auf der Passivseite einer Bilanz für zu hoch angesetzte Aktiva. Seit Inkrafttreten des HGB 1985 dürfen Wertberichtigungen zumindest bei Kapitalgesellschaften nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden, so daß nur noch die direkte Abschreibung (aktivische Absetzung für Abnutzung (AfA)) relevant ist; im Anlagengitter entsprechen die Wertberichtigungen den kumulierten Abschreibungen. - Allerdings können Abwertungen auf den niedrigeren Wert, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht (§ 254 HGB), wahlweise in der Form der passivischen Wertberichtigungen vorgenommen werden; Ausweis als Sonderposten mit Rücklagenanteil (vgl. § 281 I HGB).