Gem. § 315 I HGB sind im Konzernlagebericht zumindest Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Konzernlagebericht soll auch eingehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns sowie auf den BereichForschung und Entwicklung (§ 315 II HGB). Die Darstellungspflichten des Einzellageberichts (vgl. Lagebericht) und des Konzernlagebericht entsprechen sich. - Zur Aufstellungspflicht, Prüfung und Publizität des Konzernlagebericht vgl. Konzernabschluß, Konzernabschlußprüfung.