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Konzernabschlußprüfung

1. Bedeutung: Pflichtprüfung des Abschlusses und des Lageberichts (Jahresabschlußprüfung) eines Konzerns gem. §§ 316-324 HGB. - 2. Prüfung der Rechnungslegung des Konzerns: Die Prüfung des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ggf. Satzungsbestimmungen der Obergesellschaft über die Aufstellung des Konzernabschlusses beachtet wurden. Der Konzernlagebericht ist daraufhin zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluß in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Konzernlagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Konzerns erwecken. - 3. Einbeziehung der Einzelabschlüsse: Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse darauf zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluß maßgeblichen Vorschriften beachtet wurden. - 4. Prüfungsträger: Der Prüfer des Konzernabschlusses wird von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt. Falls kein anderer Prüfer bestellt wird, gilt als Konzernabschlußprüfer bestellt, wer als Prüfer des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Als Konzernabschlußprüfer können nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften fungieren.

 

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