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Konzernanhang

neben Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zwingender Bestandteil des Konzernabschlusses. Zur Aufstellungspflicht, Prüfung und Publizität des Konzernanhang vgl. Konzernabschluß, Konzernabschlußprüfung. - Inhalt: 1. Angabepflichten: Sie umfassen a) Erläuterungen zur Konzernbilanz und zur Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (z. B. Angabe der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; Erläuterungen zur Fremdwährungsumrechnung sowie zu Abweichungen von zuvor angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden; Angaben zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises); b) Ergänzungen zu Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (wie z. B. Restlaufzeiten und Besicherungen von Verbindlichkeiten; nicht in der Konzernbilanz enthaltene Haftungsverhältnisse; Aufgliederung von Umsatzerlösen; Arbeitnehmeranzahl; Bezüge von Mitgliedern der Leitungsorgane). Ein Teil der Pflichtangaben kann wahlweise im Konzernanhang oder in der Konzernbilanz bzw. in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung gemacht werden (z. B. der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und dem Betrag des anteiligen Eigenkapitals gem. Equity-Methode). Die Pflichtangaben zum Konzernanhang ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 290 ff. HGB, insbes. der §§ 313, 314 sowie des § 298 I, der u. a. auf entsprechend anzuwendende Vorschriften zum Anhang des Einzelabschlusses verweist. - 2. Freiwillige Angaben: Sie sind zulässig, wenn dadurch nicht Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernanhang (§ 297 II HGB) verletzt werden. Beispiele: Nebenrechnungen zur Eliminierung von Scheingewinnen, Kapitalflußrechnungen.

 

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