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Konzernbetriebsrat
kann für einen Konzern i. S. von § 18 I AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte errichtet werden, zusammengesetzt aus je 1 bis 2 Mitgliedern aller Gesamtbetriebsräte. Der Konzernbetriebsrat ist für Angelegenheiten zuständig, die den Gesamtkonzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen (§§ 54 ff. BetrVG). - Vgl. auch Mitbestimmung im Konzern.
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