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Pensionsgeschäfte
1. Begriff: Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut (Pensionsgeber) Vermögensgegenstände, z. B. Wechsel, Wertpapiere, Forderungen, gegen Zahlung eines Betrages auf einen anderen (Pensionsnehmer) mit der Maßgabe überträgt, daß a) entweder der Pensionsnehmer sie zu einem im voraus bestimmten oder vom Pensionsgeber noch zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten anderen Betrages auf den Pensionsgeber zurückzuübertragen hat (echte P.) oder b) der Pensionsnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Rücknahme der Vermögensgegenstände zu einem im voraus bestimmten anderen Betrages zu verlangen (unechte P.). - 2. Bilanzierung:Die Zurechnung des in Pension gegebenen Vermögensgegenstandes richtet sich danach, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Bei einem echten Pensionsgeschäfte ist der in Pension gegebene Gegenstand i. d. R. weiter dem Pensionsgeber zuzurechnen. Bei einem unechten Pensionsgeschäfte hat i. d. R. der Pensionsgeber den übertragenen Vermögensgegenstand in der Bilanz vom Bestand abzusetzen, der Pensionsnehmer hingegen als eigenen Bestand auszuweisen.
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