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Größenklassen

I. Einzelunternehmen: Kategorisierung der Kapitalgesellschaften durch das HGB (ausschließlich AG, KGaA, GmbH) in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, wobei die Eingruppierung in die jeweilige Klasse gewisse rechtliche Konsequenzen nach sich zieht (vgl. Jahresabschlußprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)). - 1. Umschreibung der Größenklassen nach § 267 HGB: a) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1) 5 310 000 DM Bilanzsumme nach Abzug des auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages einer buchmäßigen Überschuldung (§ 268 III HGB); (2) 10 620 000 DM Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag; (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. - b) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei oben angeführten Merkmale überschreiten und jeweils zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1) 21 240 000 DM Bilanzsumme nach Abzug des auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages; (2) 42 480 000 DM Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag; (3) im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer. - c) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei eben genannten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien oder andere von ihr ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtlichen Handel beantragt ist. - 2. Die Rechtsfolgen der Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden, im Falle der Umwandlung oder Neugründung am ersten Abschlußstichtag. - 3. Größenklassen gibt es auch für Unternehmen anderer Rechtsform, allerdings unterscheiden sie sich von den oben behandelten und sind in dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) geregelt (Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz) geregelt.
II. Konzernunternehmen. 1. Größenklassen gem. § 293 HGB: Ein inländisches Konzernmutterunternehmen (gem. § 290 I und II HGB) ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter folgenden Bedingungen befreit: a) Am Abschlußstichtag des Mutterunternehmens und dem Stichtag des Vorjahres müssen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen: (1) Bilanzsummen von Mutter- und Tochterunternehmen (nach Abzug von Fehlbeträgen gem. § 268 II HGB) sind kleiner oder gleich 63 720 000 DM; (2) die Umsatzerlöse der Konzernunternehmen im Geschäftsjahr sind kleiner oder gleich 127 440 000 DM; (3) die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der Konzernunternehmen ist kleiner oder gleich 500; oder b) der Konzernabschluß am Abschlußstichtag und dem Stichtag des Vorjahres erfüllt mindestens zwei der drei folgenden Merkmale: (1) Bilanzsumme nach Abzug des Fehlbetrages ist kleiner oder gleich 53 100 000 DM; (2) Umsatzerlöse des Geschäftsjahres sind kleiner oder gleich 106 200 000 DM; (3) durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des Konzerns kleiner oder gleich 500. - 2. Größenklassen für Konzerne gem. Publizitätsgesetz: Vgl. Rechnungslegung nach Publizitätsgesetz.

 

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