freier Verkehr.
I. Börsenwesen: 1. Begriff: Handel mit Wertpapieren, die nicht zum amtlichen Handel zugelassen sind; Teilmarkt der Effektenbörse. - 2. Arten: a) geregelter Freiverkehr (gem. Börsenzulassungsgesetz vom 16. 12. 1986 wurde dieser durch den zum 1. 5. 1987 errichteten geregelten Markt bis Mitte 1988 abgelöst); b) ungeregelter Freiverkehr (auch als Telefonverkehr bezeichnet). Vgl. im einzelnen Börse II 4 c) (2) und (3).
II. Zollrecht: Verkehr von Waren, die sich im Gegensatz zu den im Zollverkehr gebundenen Waren (Zollgut) im zollrechtlich ungebundenen, also im freien Inlandsverkehr befinden (Freigut). Zollgut kann nur unter den in den Zollbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in den f. V. übergehen. Freigut kann in den zollrechtlich gebundenen Verkehr gelangen und damit Zollgut werden durch Abfertigung zu einem besonderen Zollverkehr oder durch Gestellung zur Freigutveredelung.