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Freigut

im Zollrecht Bezeichnung für alle Waren, die sich im freien Verkehr des Inlands befinden, also nicht als Zollgut im Zollverkehr. - Zollgut wird F.: a) durch zollamtliche Freigabe, b) bei Befreiung von der Gestellung durch die vom Hauptzollamt genehmigte Anschreibung der Ware im Betrieb des Zollbeteiligten, c) durch den nach den Zollbestimmungen vorgesehenen Übergang aus einem besonderen Zollverkehr in den freien Verkehr (§ 5 AZO). Unter bestimmten Voraussetzungen werden gewisse Waren bereits bei der Einfuhr F., ohne erst Zollgut zu werden. Die in Frage kommenden Waren und Voraussetzungen sind in § 6 AZO aufgeführt. - Der Begriff Freigut ist dem EG-Recht fremd (Nichtgemeinschaftswaren).

 

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