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Gestellung
1. Begriff: Die in das EG-Zollgebiet verbrachten und zur zuständigen Zollstelle oder dem von ihr zugelassenen Ort beförderten Waren sind dort vom Verbringer zu gestellen. Unter Gestellung ist die Mitteilung an die Zollstelle zu verstehen, daß die Waren bei der Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort eingetroffen sind. - 2. Merkmale: Von dieser allgemeinen Gestellungspflicht ausgenommen sind Waren, die sich beim Verbringen in das EG-Zollgebiet in einem Versandverfahren befinden. Wegen der Sondervorschriften für den Bahn-, See- und Luftverkehr sowie die Warenbeförderung in Rohrleitungen und der Gestellungsbefreiung Gegenstand des sogenannten "Veranlagungsverfahrens". - Im Postverkehr ist die Deutsche Post AG zur Gestellung verpflichtet. Sie erfüllt diese Pflicht im allgemeinen am Wohnsitz des Empfängers und ist befugt, in dessen Vertretung die Zollanmeldung abzugeben. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 5 ZVGestellung - 3. Abgrenzung: Außerdem sind Erleichterungen bei der Gestellung zugelassen, soweit es sich um von Reisenden mitgeführte Waren oder um Waren handelt, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden. Der BMF ist ermächtigt, für diese und in sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen durch Rechtsverordnung die Gestellungsbefreiung bzw. Erleichterungen anzuordnen (Art. 38, 40 und 41 ZK, Art. 189 bis 197 ZK-DVO sowie § 4 ZVG und §§ 1 bis 8 ZollV).
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