I. Konkursrecht: Erklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner über die Aufhebung der Zugehörigkeit eines Gegenstandes zur Konkursmasse. Der Gegenstand wird freies Vermögen des Gemeinschuldners. Die Freigabe steht im pflichtmäßigen Ermessen des Konkursverwalters (z. B. bei Gegenständen, die sich als unverwertbar erwiesen haben oder infolge ihrer Belastung für die Masse einen Gewinn nicht erwarten lassen; Absonderung). Schmälert der Konkursverwalter schuldhaft die Konkursmasse, ist er schadenersatzpflichtig (§ 82 KO, ab 1. 1. 1999: § 60 InsO).
II. Zollrecht: Überlassung der Ware durch die Zollstelle an den Zollbeteiligten zur freienVerfügung. Mit der Freigabe geht die eingeführte Ware aus dem zollrechtlich gebundenen in den Freiverkehr über. Die Zollstelle gibt das Zollgut frei, wenn sie festgestellt hat, daß ein Zoll oder andere Eingangsabgaben nicht zu erheben sind (Zollfreistellung), oder wenn Abgaben zu erheben sind (Verzollung), der geschuldete Abgabenbetrag gezahlt, aufgeschoben oder gestundet ist. Freigabe von Zollgut auch vor Abgabenzahlung etc. möglich, wenn der Zollbeteiligte sicher erscheint und die Zollbeschau beendet oder davon abgesehen worden ist. Bei vorzeitiger Freigabe entsteht die Zollschuld mit der Freigabe (§ 38 ZG).