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Zollbeschau
Ermittlung von Menge und Beschaffenheit des gestellten (Gestellung) und dargelegten (Darlegung) Zollgutes durch die Zollabfertigungsbeamten in dem für die beantragte Zollabfertigung erforderlichen Umfang. Die Zollbeschau muß nicht in jedem Falle, sondern kann von der Zollstelle nach Ermessen durchgeführt werden. Von einer Zollbeschau kann jedoch nur abgesehen werden, wenn die Zollanmeldung und die anderen Unterlagen für die Zollabfertigung ausreichen. Der Zollbeteiligte erreicht durch eine freiwillige tarifgerechte Zollanmeldung die Aussicht, daß auf die Zollbeschau verzichtet wird und dadurch Zeit und Kosten gespart werden (Art. 68-70 ZK und Art. 239, 240 ZK-DVO).
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