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Darlegung

zollrechtlicher Begriff für beschaugerechte Vorführung des Zollguts durch den Zollbeteiligten zum Zwecke der ordnungsmäßigen Vornahme der Zollabfertigung (z. B. durch Öffnen der Packstücke, Entfernen der Umschließungen). Der Zollbeteiligte hat auf zollamtliche Anweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe zur Ermittlung der Menge und Beschaffenheit des Zollguts (Zollbeschau), z. B. durch Verbringen der Ware zur Waage, zu leisten. Ist Personal für diese Hilfe zollamtlich bestellt, kann die Zollstelle dieses auf Kosten des Zollbeteiligten in Anspruch nehmen, soweit es zweckmäßig und dem Zollbeteiligten zumutbar ist. Der Zollbeteiligte hat ohne Entschädigung jede erforderliche Prüfung des Zollguts und in dem notwendigen Umfang auch die Entnahme von Mustern und Proben zu dulden. Kommt er den Verpflichtungen nicht nach, weist die Zollstelle den Zollantrag zurück. Die Zollabfertigungsbeamten dürfen sich an den zur Darlegung erforderlichen Handlungen nicht beteiligen. Das schließt jedoch nicht aus, daß sie gegenüber hilfsbedürftigen Personen die im Verkehr übliche Hilfsbereitschaft zeigen.

 

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