Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Zollantrag

der von dem Zollbeteiligten schriftlich oder in bestimmten Fällen mündlich zu stellende Antrag über die gewünschte Zollbehandlung des gestellten Zollgutes. Der Zollantrag ist innerhalb einer von der Zollstelle bestimmten Frist, spätestens 15 Tage nach Gestellung des Zollgutes, bei Gestellung im Anschluß an Seeverkehr spätestens nach 45 Tagen, zu stellen. In begründeten Fällen Fristverlängerung möglich. Wird der Zollantrag nicht innerhalb der zugelassenen Frist gestellt, so wird das Zollgut zollamtlich sichergestellt (Sicherstellung von Zollgut). Die Zollstelle muß bzw. kann einen Zollantrag zurückweisen. Liegen keine Hinderungsgründe vor, so entspricht die Zollstelle dem Zollantrag durch die entsprechende Zollabfertigung. Der Zollbeteiligte darf einen Zollantrag nur mit Einwilligung der Zollstelle zurücknehmen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn das Zollgut freigegeben oder im Zollverkehr überlassen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Zollantrag geändert werden. Im Reiseverkehr braucht ein Zollantrag für Zollgut, das weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist, nur auf Verlangen der Zollstelle gestellt zu werden.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Zollanschlüsse
Zollauskunft

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Buchhypothek | Kautschuk- und Asbestindustrie | unmittelbarer Besitzer | Schmidt | Versendungskauf
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum