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Sicherstellung von Zollgut
erfolgt durch Wegnahme oder Verfügungsverbot, wenn a) ein Zollantrag nicht rechtzeitig gestellt wird (§ 20 ZG); b) Zollgut nicht innerhalb der festgesetzten Lagerfrist aus dem Zollager ausgelagert worden ist (§ 45 IX ZG); c) in Fällen der Nichtbeachtung von Zollvorschriften (§ 57 IV ZG).
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