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Zollager

1. Begriff: Das Zollagerverfahren erfüllt im modernen Wirtschaftszollrecht eine bedeutende Aufgabe, denn es ermöglicht, daß eingeführte Waren unter bestimmten Voraussetzungen ohne Zollbelastung gelagert werden können. Dieser Suspensiveffekt verschafft dem einzelnen Unternehmen erhebliche Wettbewerbsvorteile und Kosteneinsparungen bei einer unbegrenzten Lagerdauer. So wird für Nichtgemeinschaftswaren, die zum Inlandsabsatz bestimmt sind, die Abgabenschuld erst im Zeitpunkt ihrer Auslagerung fällig. Für Transitgut ergibt sich eine abgabenneutrale Situation. - 2. Merkmale: Die Bewilligung eines Zollager setzt einen formlosen Antrag an die zuständige Behörde voraus, die nur an der Gemeinschaft ansässige Personen erteilt wird und soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis nachgewiesen wird (Art. 100 Zollkodex). - Als Einstieg in die Systematik des Zollager kennt Art. 99 Zollkodex die öffentlichen und privaten Zollager (Anhang 15). Die öffentlichen Zollager stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung und sind entweder unter der Regie der Zollbehörde (Lagertyp F) oder unter privater Verantwortung des Lagerhalters (Lagertyp A) oder des Einlagerers (Lagertyp B). Sie werden aus Überwachungsgründen nur als verschlossene Lager (Zollverschluß oder Zollmitverschluß) bewilligt. - Bei dem privaten Z., die auf den Lagerhalter beschränkt sind, gibt es die Lagertypen C, D und E. Bei Lagertyp D (entspricht dem bisherigen offenen Zollager) ist die Feststellung der Bemessungsgrundlage (Menge, Beschaffenheit und Zollwert) bei der Einlagerung der Ware erforderlich. Dagegen lassen die beiden Lagertypen C und E eine fakultative Feststellung der Bemessensgrundlage zu. Für die bei allen genannten Lagertypen anzuwendenden Zollsätze gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Auslagerung der Waren. - Für Waren, die sich im Zollagerverfahren der Lagertypen D oder E befinden, ist grundsätzlich Sicherheit für die Eingangsabgaben zu verlangen. - Lager des Typs D können auf Zollflugplätzen als Verkaufsstellen für unverzollten Reisebedarf betrieben und auch für in der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse als Erstattungslager mit Vorfinanzierung genutzt werden. - Nach Art. 98 Zollkodex können folgende Waren in der Gemeinschaft gelagert werden: (1) Nichtgemeinschaftswaren, die in diesem Fall keinen Einfuhrangaben und sofern nicht etwas Gegenteiliges bestimmt ist, keinen handelspolitischen Maßnahmen unterliegen; (2) Gemeinschaftswaren, für die in einer besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehen ist, daß bei ihrer Überführung in das Verfahren Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an die Ausfuhr anknüpfen. - Die von der Zollbehörde bezeichnete Person hat über alle in das Zollager aufgenommenen Waren, zugelassenen Bestandsaufzeichnungen zu führen. Einfuhrwaren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, wenn sie der Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen. - Für Marktordnungswaren gelten besondere Bestimmungen (Art. 109 Zollkodex).

 

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