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Zollverschluß

Mittel der zollamtlichen Überwachung zur Sicherung der Zollbelange. Der Zollbeteiligte hat Räume, Beförderungsmittel und Behältnisse, die zollamtlich verschlossen werden sollen, auf seine Kosten so herzurichten, daß Zollverschluß auf einfache und wirksame Weise angebracht, Waren weder entnommen noch hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen. Für den Zollverschluß werden meist Zollplomben und auch Zollschlösser verwendet. - Vgl. auch Verschlußanerkenntnis, Zollmitverschluß.

 

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