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Lagerhalter

I. Begriff: Derjenige, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt (Lagergeschäft). Lagerhalter ist daher jeder Verkehrsbetrieb, der (auch) in der Lagerei tätig ist.
II. Pflichten: Ähnlich denen des Kommissionärs (§ 417 HGB). - 1. Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des Gutes, wenn er nicht nachweist, daß diese auf Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalter nicht abzuwenden waren (§ 390 I HGB). Einschränkung der Ersatzpflicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und durch §§ 43-49 ADSp, wenn L., wie üblich, zugleich Spediteur ist. Die Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahr (§ 423 HGB), nach ADSp aber in acht Monaten. - 2. Anzeigepflichten und besonders bedungene oder handelsübliche Erhaltungspflichten (z. B. Umschaufeln von Getreide). - 3. Versicherungspflicht nur bei besonderer Anweisung. - 4. Gestatten der Besichtigung des Gutes, der Entnahme von Proben und der zur Erhaltung des Gutes notwendigen Maßnahmen durch den Einlagerer während der Geschäftsstunden (§ 418 HGB, §§ 43-49 ADSp).
II. Rechte: 1. Anspruch a) auf Zahlung der Lagerkosten, das sind Lagergeld und Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, z. B. Zahlung von Fracht, Zoll und Versicherung (§ 420 HGB); b) auf Ersatz von Schäden, die ihm durch die Beschaffenheit des Gutes oder durch vertragswidriges Verhalten des Einlagerers entstanden sind (§ 694 BGB). - 2. Gesetzliches Pfandrecht wegen der Lagerkosten an dem Gut, solange er es in Besitz hat oder durch ein Traditionspapier darüber verfügen kann (§ 421 BGB). Wegen der anderen Forderungen besteht kein Pfandrecht, u. U. ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB. Die ADSp erweitern das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. - 3. Anspruch auf Rücknahme des Gutes a) nach Ablauf der vereinbarten Lagerfrist; b) nach drei Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, wenn keine Lagerfrist vereinbart ist; c) bei dem Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. das eingelagerte Gut gefährdet wegen seiner Beschaffenheit andere Güter) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 422 HGB).

 

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