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Spediteur
I. Begriff: Derjenige, der gewerbsmäßig im Rahmen der für Speditionsgeschäfte gültigen Rechtsvorschriften Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen besorgt (§ 407 HGB). Das "Besorgen von Güterversendungen" beinhaltet die kaufmännisch-organisatorische Auswahl und Kontrolle von und den Vertragsabschluß mit Frachtführern bzw. Verfrachtern, Lagerhaltern u. a. Verkehrsbetrieben, die dann die Güter des Auftragsgebers (des Versenders) zu befördern haben. Übernimmt der Spediteur auch Beförderungen und/oder Lagerungen, so ist er zugleich auch Frachtführer bzw. Verfrachter und/oder Lagerhalter (Selbsteintritt, § 412 HGB). - Der Spediteur betreibt ein Grundhandelsgewerbe und ist Mußkaufmann. Er ist gem. HGB lediglich Frachtführer (nicht S.), wenn er sich über die Beförderungskosten vorher mit dem Versender geeinigt hat (Übernahmesatz, fester Preis); nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) bleibt jedoch S.-Eigenschaft auch bei Angabe von Übernahmesätzen erhalten. Er ist S., sofern er neben dem Frachtgeschäft noch erforderliche Dokumente besorgt (Frachtbriefe, Konnossemente, Zolldeklarationen u. ä.), die Ware bei Übernahme für den Käufer prüft, umpackt etc., für Versicherung und Lagerung sorgt. Auch für den Kaufmann, der im Rahmen eines anderen Gewerbes solche Geschäfte übernimmt, gilt Speditionsrecht (Gelegenheitsspediteur; § 415 HGB).
II. Arten: 1. Nach der rechtlichen Stellung gegenüber dem Auftraggeber: a) Haupt-S.: Der vom Versender beauftragte S., der sich zur Durchführung des Auftrags anderer Spediteur bedienen muß; b) Zwischen-S.: Dieser erhält vom Haupt-Spediteur Auftrag zur Fortsetzung des Transports in eigenem Namen für Rechnung des Versenders, wobei er während des Transports oder am Empfangsort eingeschaltet werden kann; er ist nicht Erfüllungsgehilfe des Haupt-S., sondern selbständiger Spediteur (§ 411 HGB); c) Unter-S.: Unselbständiges Hilfsorgan (Erfüllungsgehilfe), mit dem der Haupt-Spediteur auf eigene Rechnung kontrahiert. - 2. Nach der Funktion bei der Abwicklung des Beförderungsauftrags: a) Versand-Spediteur (Platz-S.): Ggf. mit der Aufgabe, das Gut heranzuschaffen; b) Empfangs-Spediteur (Abroll-S.): Mit der Aufgabe der Auslieferung, ggf. auch der Zufuhr des Gutes. - 3. Nach der vom Standort ausgehenden Spezialisierung: a) Grenz-Spediteur (Zoll-S., Umschlag-S.): Mit dem Sitz an der Grenze und besonderer Erfahrung in Zollangelegenheiten; b) Binnen-S.; c) Seehafen-S.: Umschlag-Spediteur von Land- auf Seeverkehrsmittel oder umgekehrt; bei Transitverkehr zugleich Grenz-S., vielfach noch vom Heimathafen aus spezialisiert auf Bezugs- oder Lieferländer oder nach Warenarten. - 4. Nach den vorwiegend behandelten Wirtschaftsgütern: a) Möbel-S.; b) Bücher-S.; c) nach Warenarten wie unter 3 c. - 5. Nach der Art der vorwiegend ausgeführten Transporte: a) Paket-S.; b) Expreßgut-S.; c) Sammelladungs-Spediteur im Rahmen des Sammelladungsverkehrs.
III. Pflichten: 1. Gesetzliche Regelung: Der Spediteur hat die Besorgung der Güterversendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 408 HGB): Abschluß des Frachtvertrags, Empfangnahme, Verwahrung und Weitergabe des Speditionsguts, Verschaffung der Begleitpapiere, gehörige und sorgfältige Auswahl des Frachtführers, Verfrachters und Zwischen-S., Befolgung von Weisungen, Haftung für jedes Verschulden und für seine Erfüllungsgehilfen, nicht aber für Frachtführer und Zwischen-Spediteur bei sorgfältiger Auswahl. - Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlusts, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Speditionsguts verjähren in einem Jahr, nicht bei Vorsatz des Spediteur (§ 414 HGB). - 2. Abwandlung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp): Die gesetzliche Haftung des Spediteur wird weitgehend ausgeschlossen und beschränkt. - a) Er hat aber eine Speditions- und Rollfuhrversicherung für seine Kunden und für deren Rechnung abzuschließen, indem er bei einem Pool bestimmter Versicherungsgesellschaften, die anteilmäßig haften, laufende Versicherung nimmt. Es wird ein Speditionsversicherungsschein (SVS) und ein Rollfuhrversicherungsschein (RVS) ausgestellt. - b) Haftung des S.: (1) für alle durch SV und RV (§ 39 ADSp) gedeckten Schäden haftet der Spediteur nicht, auch wenn zu niedrig versichert war (§ 41 ADSp); (2) für nicht durch SV und RV gedeckte Schäden haftet der Spediteur beschränkt nach §§ 51 ff. ADSp. Haftungsgrenze: 4,45 DM für 1 kg brutto, höchstens 4450 DM je Schadensfall, bei Schäden durch Unterschlagung und Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs bis 59 000 DM. (3) Hat der Spediteur ohne ausdrückliche schriftliche Weisung SV und RV nicht genommen, so haftet er nach HGB (§ 41 ADSp). Alle Ansprüche gegen den Spediteur verjähren bereits in acht Monaten (§ 64 ADSp). Umkehrung der Beweislast (§ 51 ADSp).
IV. Rechte: 1. Recht auf Provision und Aufwendungsersatz: Der Anspruch entsteht mit der Übergabe des Gutes an den Frachtführer oder Verfrachter (§ 409 HGB). Gezahlte Fracht, Lagergeld und sonstige Spesen sind zu ersetzen. Es darf keine höhere als die wirklich verauslagte Fracht berechnet werden, Frachtabschläge sind dem Versender gutzubringen. Eingehende Regelung der Ansprüche auf Entgelt und Auslagenersatz, Leistungsfreiheit bei Hindernissen in den §§ 18, 20 ff. ADSp. - 2. Sicherungsrechte: a) gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut, solange der Spediteur es im Besitz hat oder durch Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (§ 410 HGB); b) Zurückbehaltungsrecht nach § 50 ADSp.
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