1. Begriff: Ein im Frachtgeschäft vom Frachtführer ausgestelltes Wertpapier, in dem der Empfang der zur Beförderung übergebenen Güter bescheinigt und die Aushändigung an den im Ladeschein bezeichneten Empfänger versprochen wird (§§ 444-450 HGB, §§ 26, 72-76 BinnSchG). - 2. Praktische Bedeutung hat der Ladeschein nur im Flußfrachtgeschäft, wo der Absender im Gegensatz zum Landfrachtgeschäft die Ausstellung eines Ladeschein verlangen kann (§ 72 BinnSchG). - 3. Rechtliche Bedeutung: Der Ladeschein gehört zu den kaufmännischen Orderpapiere (§ 363 II HGB). Er ist stets Traditionspapier. Seine Übergabe ersetzt i. a. die Übergabe des Gutes (§ 450 HGB). Sollinhalt: § 445 HGB. - Der Ladeschein ist maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen Frachtführer und Empfänger. Der nach dem Ladeschein zum Empfang Berechtigte (Legitimierte) hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsort die Verfügungsrechte des Absenders über das Gut (§ 447 II HGB). Nur gegen Rückgabe des Ladeschein darf der Frachtführer i. a. Anweisungen des Absenders folgen oder das Gut an den Empfänger ausliefern (§§ 447 III, 448 HGB).