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Flußfrachtgeschäft

1. Begriff: Gewerbsmäßige Güterbeförderung durch Frachtführer (oder sonstigen Kaufmann) auf Flüssen oder anderen Binnengewässern. - 2. Rechtsgrundlagen: §§ 26-76 BSchVG und Vorschriften der §§ 425-451 HGB (vgl. § 26 BSchVG). - 3. Charakterisierung: Flußfrachtgeschäft ist ein Gemisch von Land- und Seefrachtgeschäft mit einigen selbständigen Regeln. Der Begriff bestimmt sich nach dem Landfrachtgeschäft. Es sind zu unterscheiden: Frachtführer, Absender, Empfänger. Entsprechend dem See-(fracht-)geschäft gibt es den Charterverkehr und den Stückgutvertrag. Der Abschluß des Vertrages ist formlos. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes, der Absender die Ausstellung eines Ladescheins fordern. - 4. Meist liegen dem Flußfrachtgeschäft allgemeine Verfrachtungsbedingungen der einzelnen Flußschiffahrtsunternehmungen (z. B. Elbebedingungen) zugrunde.

 

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